Was Sie benötigen:
- ärztliches Attest
- Krankengeld-Antrag
- Meldung an Arbeitgeber
Krankengeld oder Lohnfortzahlung - was Ihnen zusteht
- Erkrankt das Kind, obliegt es zunächst den Eltern als Sorgeberechtigte, die Betreuung sicher zu stellen oder selbst zu gewährleisten.
- Arbeitnehmer sind von der Arbeit freizustellen, um Kinder bis zur Vollendung ihres 12. Lebensjahres bei Erkrankung zu Hause zu betreuen.
- Hierfür ist der Arbeitnehmer laut Sozialgesetzbuch V (SGB V) auch entsprechend von der Arbeit freizustellen.
- Voraussetzung ist jedoch, dass keine andere Person sofort verfügbar ist (wie z.B. der Vater).
- Anspruch auf die normale Lohnfortzahlung, die im Falle einer eigenen Erkrankung vom Arbeitgeber zu zahlen ist, besteht bei Krankheit des Kindes allerdings nicht.
- Statt dessen wird ein Krankengeld auf Antrag von der Krankenkasse gezahlt.
- Das Krankengeld von der Krankenkasse kommt der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bei Krankheit des Arbeitnehmers gleich.
- Voraussetzung ist, dass ein Arzt ein schriftliches Attest ausstellt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur Betreuung des Kindes als unbedingt notwendig einschätzt.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld. Dies dann, …
So bekommen Sie Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes
- Informieren Sie sofort den Arbeitgeber, falls Sie zur Betreuung des Kindes eine Krankschreibung erhalten.
- Senden Sie die Krankschreibung noch am selben Tag an den Arbeitgeber oder geben Sie diese persönlich ab.
- Der Krankenschein muss innerhalb von zwei Tagen im Betrieb sein.
- Informieren Sie Ihre Krankenkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit des Kindes.
- Senden Sie den Krankschreibungsbeleg (2. Exemplar) an Ihre Krankenkasse.
- Das Attest des Arztes gilt als Beleg, dass Sie zur Betreuung bei Krankheit des Kindes zu Hause bleiben müssen und Anspruch auf Ersatz zur sonst üblichen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber haben.
- Bitten Sie um Zusendung des Formulars zur Beantragung des Krankengeldes als Ersatz für die Lohnfortzahlung.
- Sie können auch zunächst einen formlosen Antrag stellen, um z. B. die Frist zu wahren.
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