1. Mitglied in der IHK
Sie sind Mitglied der Industrie- und Handelskammer, kurz IHK, wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben. Das zuständige Gewerbeamt informiert neben dem Finanzamt auch die für Sie verantwortliche Kammer. Als Mitglieder gelten neben normalen Gewerbetreibenden in das Handelsregister eingetragene Unternehmen beziehungsweise Kaufleute und Kleingewerbetreibende. Sogenannte Freiberufler-GmbHs und Unternehmen, für die sowohl die Handwerks- als auch die Industrie- und Handelskammer zuständig ist, gehören ebenso dazu.
2. Beitrag für die IHK-Mitgliedschaft
Im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft in der IHK sind Sie laut Gesetz verpflichtet, einen angemessenen Beitrag zu entrichten. Basis für diese jährliche Mitgliedsgebühr ist Ihr Unternehmensgewinn. Im ersten Wirtschaftsjahr wird der zu zahlende Betrag mithilfe Ihrer vor der Existenzgründung aufgestellten Umsatzschätzung ermittelt. Nachfolgend wird der Beitrag anhand des tatsächlichen Gewinns angepasst. Dadurch kann sich für das erste Jahr rückwirkend eine Gutschrift oder Zahlungsaufforderung ergeben.
3. Beitragsbefreiung für bestimmte Mitglieder
Sofern Sie nicht Gründer/in einer GmbH oder GbR und somit im Handelsregister eingetragen sind, haben Sie die Möglichkeit, sich in den ersten beiden Jahren Ihrer Gewerbetätigkeit von dem Pflichtbeitrag für Mitglieder befreien zu lassen. Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Ihr Unternehmensgewinn die Grenze in Höhe von 25.000 Euro nicht übersteigt. Als Kleingewerbetreibende/r darf Ihr Gewinn nicht höher als 5.200 Euro sein.
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