Stichtag ist der 1. Januar 2009. Seit diesem Zeitpunkt gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die Ausweispflicht. Jeder Hauseigentümer muss bei der Vermietung, dem Hausverkauf oder der Verpachtung des Gebäudes einen Energiepass vorlegen.
Energetische Informationspflicht bei Hausverkauf und Vermietung
- Der Energiepass für Wohngebäude informiert Mieter, Käufer und letztlich auch Eigentümer, wie der Energieverbrauch des Gebäudes bewertet wird. Nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) besteht eine Ausweispflicht.
- Wenn der Eigentümer eines Hauses das Haus oder auch nur eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus verkaufen oder vermieten möchte, muss er dem Interessenten einen Energieausweis vorweisen können. Allerdings verpflichtet das Gesetz den Eigentümer nicht, den Energieausweis von sich aus zu präsentieren. Sobald jedoch der Kaufinteressent oder Mietinteressent nach dem Energieausweis fragt, muss der Eigentümer ihn vorzeigen können.
- Denkmalgeschützte Gebäude sowie Betriebsgebäude, die überwiegend für die Tier- oder Pflanzenhaltung genutzt werden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Ferner können sich Eigentümer, für die die Erstellung eines Energiepasses eine besondere Härte bedeuten würde, befreien lassen.
- Die Pflicht des Verkäufers besteht unabhängig von der Verkaufsart. Er muss sowohl beim freihändigen Hausverkauf als auch beim Vertrieb über einen Makler oder im Rahmen einer Auktion einen Energieausweis besitzen.
- Der Eigentümer eines Hauses ist verpflichtet, einen Energieausweis bei den zur Ausstellung zuständigen Stellen zu beschaffen (§ 21 EnEV). Er kann zwischen einem Energiebedarfsausweis und einem Energieverbrauchsausweis wählen.
Ein Hausverkauf ist nur mit einem Energiepass möglich, wenn der potenzielle Käufer …
Fehlender Energiepass bedingt Bußgeld
- Missachtet der Eigentümer diese ihm nach § 16 II Energieeinsparverordnung obliegende Pflicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 27 EnEV mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
- Der Energieausweis kann im Rahmen des Kaufvertrages für ein Haus Bedeutung haben. Grundsätzlich enthalten die im Energiepass enthaltenen Werte rein informatorische Angaben. Soweit der Eigentümer diese Angaben nicht vorsätzlich oder fahrlässig erstellt hat, ergeben sich daraus keine Gewährleistungsansprüche des Käufers.
- Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn die Parteien des Kaufvertrages die energetische Beschaffenheit des Gebäudes beim Hausverkauf explizit zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht haben.
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