Wer sein Haus von einem Bauträger errichten lässt, hat es nur mit einem Ansprechpartner zu tun. Um die Handwerker kümmert der sich. Doch in der Praxis laufen derartige Vertragsverhältnisse nicht immer reibungslos ab.
Bauvertrag nach VOB und BGB
Bauherren können einen Bauvertrag entweder als VOB- oder als BGB-Vertrag schließen.
- Beim VOB-Vertrag haben Sie als Bauherr und Auftraggeber das Recht, zusätzliche Leistungen zu verlangen oder Leistungsteile zu ändern. Diese muss Ihr Auftragnehmer ausführen. Eine vorherige Nachtragsvereinbarung kann er nicht verlangen. Eine entsprechende Vergütung darf er selbst im Fall eines vereinbarten Pauschalpreises verlangen.
- Beim BGB-Vertrag kann der Unternehmer vor der Übernahme zusätzlicher Leistungen eine Vertragsänderung und eine neue Preisvereinbarung fordern.
Verträge mit unterschiedlichen Gewährleistungsfristen
- Bei Bauverträgen bildet oft die Verjährung einen wichtigen Knackpunkt. Nicht selten werden Baufehler und Mängel erst nach Jahren deutlich sichtbar. Die VOB (Verdingungsverordnung für Bauleistungen) sieht nur eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren vor.
- Bei Fehlen besonderer Regelungen gilt die im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genannte Verjährungsfrist von fünf Jahren. Einen Bauvertrag sollten Sie immer von einem Experten (Anwalt, Verbraucherzentrale, Bauherrenberater) prüfen lassen.
Beim Hausbau kann einiges schiefgehen. Achten Sie auf die Gegebenheiten des Baurechts. …
Wirkung und Folgen der Bauabnahme
Die Abnahme einer Bauleistung ist zum einen der wichtigste Punkt des Bauwerkvertrages, zum anderen eine Hauptpflicht des Auftraggebers. Die Abnahme hat als Ergebnis die Billigung des Bauwerkes zur Folge. Es gilt als im Wesentlichen als vertragsgerecht errichtet.
- Der Abnahme durch den Auftraggeber folgen die Fälligkeit der Vergütung und der Übergang der Gefahr. Ab sofort trägt der Auftraggeber das Risiko für Beschädigung fertiggestellter Leistungsteile. Der Bauausführende muss abgenommene Teile nicht neu erstellen.
- Mit der Abnahme kommt es zur Umkehr der Beweislast. Der Auftraggeber muss ab diesem Zeitpunkt für behauptete Mängel den Nachweis erbringen. Vorher muss der Unternehmer den vertragsgerechten Zustand seines Werkes und Mangelfreiheit beweisen. Bei nicht eindeutiger Beweislage unterliegt meist derjenige, dem die Beweiserbringung obliegt.
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung nach der Bauabnahme entstehen nur dann, wenn sie im Rahmen der Bauwerksabnahme ausdrücklich benannt werden. Allerdings müssen sie zu diesem Zeitpunkt bekannt sein.
- Nach erfolgter Bauabnahme nach VOB beginnt die Gewährleistungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers.
- Die Abnahme realisierter Bauleistung dürfen Sie als Auftraggeber bei wesentlichen Mängeln verweigern. Dazu müssen Sie sie kennen. Jede Vertragspartei darf auf eigene Kosten einen Sachverständigen beauftragen und Prüfungen durchführen lassen.
Bestehen Zweifel an der sachgerechten Bauausführung, sollte auf den Sachverstand und auf die Neutralität eines externen Fachmannes nicht verzichtet werden.
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